Satzung

 
Satzung 
                   Des Imkervereins Fürth-Burgfarrnbach zur
                          Eintragung in das Vereinsregister                                      


Vorwort

Der Verein wurde im Jahre 1890 als Zeidlerverein Burgfarrnbach und Umgebung gegründet und bestand seither ununterbrochen als Bienenzuchtverein und Imkerverein Burgfarrnbach. Auf Vorschlag des Vorstandes haben die derzeitigen Mitglieder beschlossen, den Verein in das Vereinsregister eintragen zu lassen und die Gemeinnützigkeit beim Finanzamt zu beantragen.


§1. Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Imkerverein Fürth-Burgfarrnbach und Umgebung“ Er hat seinen Sitz in Fürth-Burgfarrnbach. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und trägt dann den Namen „Imkerverein Fürth-Burgfarrnbach und Umgebung e. V.“
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§2. Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung der  
Bienenzucht und damit eingehend die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch Bestäubung der Kultur- und Wildpflanzen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
  • Beratung und Unterstützung der Mitglieder und anderer Imker über zeitgemäße Bienenhaltung und -zucht, Mitwirkung bei der diesbezüglichen Jugend- Erwachsenenbildung.
  • Förderung der Zuchtmaßnahmen, insbesondere der Reinzuchtbestrebungen
  • Erhaltung sowie Verbesserung der Bienenweide
  • Bekämpfung von Bienenkrankheiten

§3. Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§4. Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden Personen, die noch nicht volljährigen sind bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung müssen dem Antragsteller die Gründe nicht mitgeteilt werden. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar.
Aufgenommene Mitglieder sind gleichzeitig Mitglieder bei der Bayerischen Imkervereinigung e. V. Fürth.


§5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dessen Leistungen in Anspruch zu nehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet die festgesetzten Beträge termingerecht zu leisten. Mitglieder, die keinen Arbeitsdienst leisten können, haben einen von der Versammlung festzulegenden Betrag zu zahlen. Sie haben für die Erreichung des Satzungszweckes (§2) zu wirken und sind an die satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane gebunden.
Während des Geschäftsjahrs eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu zahlen.


§6. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch
  • Tod
  • Austritt. Dieser ist schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres an den Vorstand zu erklären.
  • Ausschluss. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat. Ebenso kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages und sonstigen Zahlungen (§ 5 Abs. 2) im Rückstand ist.

Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung durch den Vorstand Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Ausschlußbeschluss ist zu begründen. Die Rechte des Mitgliedes ruhen ab Kenntnisnahme des Beschlusses. Gegen den Vorstandsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Als zugegangen gilt ein Zeitraum von drei Tagen nach Abgabe zur Post. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.


§7. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§8. Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und Kassier sowie dem Bienenwart.
Aufgaben: Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung durch diese Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellen des Jahresberichtes,
  • Vorlage der Jahresplanung
  • Aufsicht über den Lehrbienenstand
  • Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern.
Der Vorstand tagt nach Bedarf auf Einladung des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn wenigsten drei seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zu Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer des Bienenwartes kann anders geregelt werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Beide sind auch einzeln vertretungsberechtigt.


§9. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
  • wenn es das Interesse des Vereins erfordert, sonst möglichst
  • zu Beginn eines jeden Quartals des Jahres.
  • als Jahreshauptversammlung zu Beginn des zweiten Quartals.
Die Einladung soll vom 1. Vorsitzenden schriftlich oder telefonisch unter Angabe der Tagesordnung spätestens 10 Tage vor der Versammlung (sofern der Termin nicht in der vorausgegangenen klar festgelegt wurde) erfolgen. 
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätesten drei Tage vor dem Termin schriftlich beim 1. Vorstand eingegangen sein. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Behandlung dieser Anträge. Auch sonst werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Es kommt auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen sind ungültige Stimmen.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Schriftlich ist abzustimmen, wenn dies von einem Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.
Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist zuständig für
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  • Entgegenahme des Kassenberichtes
  • Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Behandlung der eingereichten Anträge
  • Festsetzung der Mitglieds- und sonstigen Beiträge, z. B. Ersatz für Arbeitsdienst
  • Entscheidung über die Ausschließung von Mitgliedern
  • Beschlussfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
  • Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer
  • Bestellung des Vereinsbienenwarts

§10. Kassenprüfer

Die Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Einmal im Jahr hat eine Prüfung zu erfolgen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) zu berichten.
Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist einmal möglich.


§11. Auflösung des Vereins/Vermögensbindung

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit aufgelöst werden. Die Vereinsauflösung muss in der Tagesordnung bekannt gegeben worden sein. Die Liquidation erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Liquidatoren.
Bei Vereinsauflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes bestimmt die Mitgliederversammlung an wen das Vereinsvermögen fällt, in erster Linie an den Bürgerverein Burgfarrnbach e. V. Der Empfänger hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Die Vorstehende Satzung wurde am 05. Juli 2002 in Fürth-Burgfarrnbach von der Mitgliederversammlung beschlossen.


Unterschriften:

(Franz Stich, Hans Eisinger, Ernst Eiter, Ludwig Stich, Max Bratenstein, Christel Krauße, Hermann Pfab, Erich Winkler, J. Pollak, Walter Sandner, Konrad Schweiger)

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